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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliedsbeiträge
§ 11 Tätigkeit und Haftung der Mitglieder des Vorstandes
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 13 Gerichtsstand
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§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Käthe-Kollwitz-Oberschule (Gymnasium) Berlin-Prenzlauer Berg e.V.". Er ist ein gemeinnütziger Verein. Er hat seinen Sitz in Berlin-Prenzlauer Berg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es ausschliesslich und unmittelbar dem schulischen Gemeinwohl zu dienen, die Lehrer-Schüler-Beziehung sowie die Beziehung der Schüler untereinander zu verbessern und die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler zu fördern sowie die Öffentlichkeit über die traditionsbewusste Geschichte der Schule im Prenzlauer Berg zu informieren und an bestimmten Traditionen teilhaben zu lassen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen,die der Werbung für den geförderten Zweck dienen und durch Massnahmen wie Beratung und Einflussnahme auf durchzuführende Projekte der Schüler, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung dieser Schule im Prenzlauer Berg und weiterer ergänzt werden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie erschliessen sich in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden sowie sonstigen Zuwendungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden und Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind vor deren Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt vorzulegen. Die satzungsgemässe Verwendung der Mittel des Vereins wird einmal jährlich durch den Rechnungsprüfer kontrolliert.
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§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt am Tag der Gründung des Vereins und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
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§5 Erwerb der Mitgliedschaft
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluss aus dem Verein d) durch Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren. 2) Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss. 3) Bei Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Mittel
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§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind : a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
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§ 8 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzers. 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Vorsitzenden und dann jedes weitere Vorstandsmitglied gesondert. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bedürfen zu ihrer Wahl der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Er muss eine Sitzung anberaumen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. In begründeten Fällen ist eine kürzere Frist zulässig. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. 6) Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins verantwortlich; er hat ausserdem die Niederschriften über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen auszufertigen, die in den darauffolgenden Sitzungen bzw. Versammlungen zu genehmigen sind. Die Bestätigung der Richtigkeit der abgefassten Beschlüsse erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und den Schriftführer, bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. 7) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 8) Der Schatzmeister verwaltet die Spendengelder und Mitgliedsbeiträge und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der ersten Mitgliederversammlung nach Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 9 Mitgliederversammlung 1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich zwei Wochen zuvor einberufen. Sie Muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder es verlangt. 2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe: a) den Vorstand zu wählen; b) nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes dem Vorstand und insbesondere dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen; c) über die Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder zu entscheiden; d) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschliessen; e) den Rechnungsprüfer sowie einen Ersatzrechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, zu wählen; f) über die Aufstellung des Haushaltsplanes zu beschliessen; g) über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu beschliessen Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergeschrieben und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. 3) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des. Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der beschlussfähigen Versammlung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
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§ 10 Mitgliedsbeiträge 1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. 2) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 3) Zahlt ein Mitglied nicht fristgerecht seinen Jahresbeitrag erfolgt eine einmalige, schriftliche Zahlungserinnerung.
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§ 11 Tätigkeit und Haftung der Mitglieder des Vorstandes 1) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz beschränkt. Für etwaige Schäden, die auf Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB beruhen, wird nicht gehaftet. 2) Die Ausgaben, die durch Erledigung der vorstehenden Aufgaben und die Tätigkeit des Vorstandes notwendig werden, trägt der Förderverein einschliesslich der Aufwendungen für Porto, Papier, Vervielfältigungen, Drucksachen, Fahrkosten, Mitgliedschaften usw. Sie sind in üblicher Form durch Unterlagen zu belegen und vom Vorstand zu genehmigen.
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§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Käthe-Kollwitz-Oberschule (Gymnasium), die es unmittelbar und ausschliesslich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 13 Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
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